2.4. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Schliessung der Inventaraufnahme und der Genehmigung des Inventars über einen von ihr gestellten Antrag abschlägig entschieden hat. Mit ihrer Eingabe vom 5. April 2022 (Postaufgabe) hat sie bestätigt, dass ihre Eingabe vom 19. März 2022 (Postaufgabe) als Rechtsmittel ans Obergericht zu verstehen sei, auch wenn die Eingabe formell zunächst an das Bezirksgericht Zofingen adressiert war.