2019, N. 1 zu Art. 553 ZGB). Das Inventar muss sich auf alle Vermögenswerte erstrecken, einschliesslich derjenigen, die im Ausland liegen (BGE 5A_434/2012 E. 3.2.2). Umstrittene Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zum Nachlass nicht klar feststeht, sind unter Vorbehalt ins Inventar aufzunehmen (BGE 118 II 264 E. 4b/bb; KARRER/VOGT/LEU, BSK ZGB, a.a.O., N. 3 zu Art. 553). Das Sicherungsinventar dient nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile und kann nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden (BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Es kann nachträglich jederzeit abgeändert werden, wenn es sich als unrichtig oder unvollständig herausstellen sollte (BGE 5A_434/2012 E. 3.2.2;