Der erforderliche Inhalt des Inventars bestimmt sich durch diese Sicherungsfunktionen. Zu inventarisieren sind alle noch existierenden Vermögenswerte des Nachlasses, mithin die Aktiven, nicht aber die Passiven (EMMEL, Praxiskommentar zum Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 553 ZGB; siehe auch BGE 5A_434/2012 E. 3.2.2; in der Praxis – so auch vorliegend – werden aber teilweise auch die Schulden verzeichnet). Im Inventar sind Zahl und Art der zum Nachlass gehörenden Vermögensstücke aufzuführen (KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 1 zu Art.