553 ZGB bezweckt, den Bestand der bei Eröffnung des Erbgangs vorhandenen Vermögenswerte aufzunehmen, um zu verhindern, dass solche zwischen Erbgang und Teilung unbemerkt verschwinden können (BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Es erbringt im Sinn von Art. 9 ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröffnung des Erbgangs in der im Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten (BGE 120 Ia 258 E. 1c; BGE 5A_1036/2020 E. 2.1). Der erforderliche Inhalt des Inventars bestimmt sich durch diese Sicherungsfunktionen.