2.3. Die Aufnahme eines Sicherungsinventars kann nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB namentlich angeordnet werden, wenn einer der Erben es verlangt. Das Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB bezweckt, den Bestand der bei Eröffnung des Erbgangs vorhandenen Vermögenswerte aufzunehmen, um zu verhindern, dass solche zwischen Erbgang und Teilung unbemerkt verschwinden können (BGE 118 II 264 E. 4b/bb).