2.2. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, die im Sicherungsinventar genannte Liegenschaft der Erblasserin in Frankreich sei nicht im Sicherungsinventar anzuführen. Denn gemäss Art. 86 Abs. 2 IPRG sei betreffend Grundstücke im Ausland die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsehe, vorbehalten. Dies sei der Fall für Frankreich. Ausserdem seien auch die Kosten bezüglich der K. nicht im Sicherungsinventar anzuführen. Diese Kosten beträfen das Räumen eines Hauses, welches in D. Eigentum sei, und damit private Kosten von D. darstellten, welche nicht ins Sicherungsinventar gehörten.