Das Rechtsschutzinteresse ist dagegen zu verneinen, wenn der Rechtsmittelkläger durch das Urteil nicht betroffen oder benachteiligt ist (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 533). Die Rechtsmittelbefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung des Rechtsmittels voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob eine relevante Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund der Rechtsmittelanträge und deren Begründung zu ermitteln (SEILER, a.a.O., Rz. 533). Der Rechtsmittelkläger hat im Rechtsmittel darzulegen, woraus er seine Legitimation ableitet (BGE 125 I 173 E. 1b; BGE 4P.231/2000 E. 1). -5-