2. 2.1. 2.1.1. Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (BGE 5A_395/2010 E. 1.2.2). Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 ausgegangen, was in der Berufung nicht beanstandet wird. Damit ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben.