1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen betreffend Genehmigung eines Sicherungsinventars (Art. 553 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 5A_1036/2020 E. 2.1). Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für diese Angelegenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225 E. 2.2) gilt Art. 1 lit. b ZPO allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt.