serin in Frankreich sowie die im Sicherungsinventar als Passivum genannten Kosten bezüglich der K. aus dem Sicherungsinventar zu entfernen seien. Die Eingabe stellte die Berufungsklägerin in Kopie auch dem Obergericht zu. 3.2. Mit Schreiben vom 22. März 2022 bat der obergerichtliche Instruktionsrichter die Berufungsklägerin, sollte sie ihre Eingabe als Rechtsmittel (Berufung) verstehen, dies dem Obergericht bis am 8. April 2022 schriftlich mitzuteilen, ansonsten ihre Eingabe vom 18. März 2022 abgelegt und nicht als Rechtsmittel behandelt würde.