2. Die Erben werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Erbschaft innert drei Monaten ab Zustellung dieser Verfügung ausschlagen können (Art. 566 bis 568 ZGB). 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird mit dem vom Gesuchsteller I. geleisteten Kostenvorschuss verrechnet." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. März 2022 (Postaufgabe) an das Bezirksgericht Zofingen erhob die Berufungsklägerin "Einsprache" gegen diesen ihr am 14. März 2022 zugestellten Entscheid. Sie beantragte sinngemäss, dass die im Sicherungsinventar als Aktivum genannte Liegenschaft der Erblas- -3-