2.2. Mit Verfügung vom 15. September 2021 ordnete die Gerichtspräsidentin von Zofingen gestützt auf Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Erbgang der Erblasserin die Aufnahme eines Sicherungsinventars an. Mit der Inventaraufnahme wurde die Stadtkanzlei Zofingen AG beauftragt. 2.3. Am 4. März 2022 reichte das Erbschaftsamt Zofingen das Sicherungsinventar zur Prüfung und Genehmigung beim Bezirksgericht Zofingen ein. 2.4. Am 11. März 2022 erkannte der Gerichtspräsident von Zofingen: " 1. Das Sicherungsinventar über den Nachlass von B., geboren am tt.mm.jjjj, von Q. und R., gestorben am tt.mm.jjjj, wohnhaft gewesen J., 4800 Zofingen, wird genehmigt.