Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.70 / rb (SE.2021.666) Art. 22 Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Berufungs- A._____, klägerin […] Gegenstand Sicherungsinventar -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am tt.mm.jjjj verstarb B. (Erblasserin) in Zofingen AG. Als gesetzliche Er- ben hinterliess sie ihren (am tt.mm.jjjj zwischenzeitlich ebenfalls verstorbe- nen) Sohn C., den Sohn D. sowie die Tochter E.. Mit Verfügung von Todes wegen bedachte sie zudem A. (Berufungsklägerin), G., H. und I.. 2. 2.1. Am 30. August 2021 ersuchte I. für sich und für A. (Berufungsklägerin) und H. das Bezirksgericht Zofingen sinngemäss um Aufnahme eines Siche- rungsinventars. 2.2. Mit Verfügung vom 15. September 2021 ordnete die Gerichtspräsidentin von Zofingen gestützt auf Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Erbgang der Erb- lasserin die Aufnahme eines Sicherungsinventars an. Mit der Inventarauf- nahme wurde die Stadtkanzlei Zofingen AG beauftragt. 2.3. Am 4. März 2022 reichte das Erbschaftsamt Zofingen das Sicherungsin- ventar zur Prüfung und Genehmigung beim Bezirksgericht Zofingen ein. 2.4. Am 11. März 2022 erkannte der Gerichtspräsident von Zofingen: " 1. Das Sicherungsinventar über den Nachlass von B., geboren am tt.mm.jjjj, von Q. und R., gestorben am tt.mm.jjjj, wohnhaft gewesen J., 4800 Zofin- gen, wird genehmigt. 2. Die Erben werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Erbschaft in- nert drei Monaten ab Zustellung dieser Verfügung ausschlagen können (Art. 566 bis 568 ZGB). 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird mit dem vom Gesuchsteller I. geleisteten Kostenvorschuss verrechnet." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. März 2022 (Postaufgabe) an das Bezirksgericht Zo- fingen erhob die Berufungsklägerin "Einsprache" gegen diesen ihr am 14. März 2022 zugestellten Entscheid. Sie beantragte sinngemäss, dass die im Sicherungsinventar als Aktivum genannte Liegenschaft der Erblas- -3- serin in Frankreich sowie die im Sicherungsinventar als Passivum genann- ten Kosten bezüglich der K. aus dem Sicherungsinventar zu entfernen seien. Die Eingabe stellte die Berufungsklägerin in Kopie auch dem Ober- gericht zu. 3.2. Mit Schreiben vom 22. März 2022 bat der obergerichtliche Instruktionsrich- ter die Berufungsklägerin, sollte sie ihre Eingabe als Rechtsmittel (Beru- fung) verstehen, dies dem Obergericht bis am 8. April 2022 schriftlich mit- zuteilen, ansonsten ihre Eingabe vom 18. März 2022 abgelegt und nicht als Rechtsmittel behandelt würde. 3.3. Mit Eingabe vom 5. April 2022 (Postaufgabe) führte die Berufungsklägerin sinngemäss aus, ihre Eingabe vom 19. März 2022 sei als Berufung zu ver- stehen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen betreffend Genehmigung eines Sicherungsinventars (Art. 553 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 5A_1036/2020 E. 2.1). Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt gemäss Art. 1 lit. b das Ver- fahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ge- mäss Art. 248 lit. e ZPO ist für diese Angelegenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225 E. 2.2) gilt Art. 1 lit. b ZPO allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiterhin kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Deren Nor- men stellen diesfalls aber nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar. 1.2. Bei der Anordnung und Genehmigung eines Sicherungsinventars sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 551 ff. i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständig- keit dem Gerichtspräsidium übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Be- stimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen. -4- 2. 2.1. 2.1.1. Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als sol- che vermögensrechtlicher Art erscheinen (BGE 5A_395/2010 E. 1.2.2). Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 ausgegan- gen, was in der Berufung nicht beanstandet wird. Damit ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.1.2. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pen- dant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht. Zudem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Hierfür genügt, dass die Par- tei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Legitimationsvoraussetzungen im kan- tonalen Verfahren dürfen gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG nicht enger um- schrieben werden als für die Beschwerde ans Bundesgericht (BGE 139 III 225 E. 2; BGE 2C_964/2012 E. 4.1). Hinreichend ist daher, dass mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Das Rechtsschutzinteresse ist dagegen zu verneinen, wenn der Rechtsmittelkläger durch das Urteil nicht betroffen oder benach- teiligt ist (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 533). Die Rechtsmittelbefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung des Rechtsmittels voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob eine relevante Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund der Rechts- mittelanträge und deren Begründung zu ermitteln (SEILER, a.a.O., Rz. 533). Der Rechtsmittelkläger hat im Rechtsmittel darzulegen, woraus er seine Legitimation ableitet (BGE 125 I 173 E. 1b; BGE 4P.231/2000 E. 1). -5- 2.2. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, die im Sicherungsinven- tar genannte Liegenschaft der Erblasserin in Frankreich sei nicht im Siche- rungsinventar anzuführen. Denn gemäss Art. 86 Abs. 2 IPRG sei betreffend Grundstücke im Ausland die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstü- cke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsehe, vorbe- halten. Dies sei der Fall für Frankreich. Ausserdem seien auch die Kosten bezüglich der K. nicht im Sicherungsinventar anzuführen. Diese Kosten be- träfen das Räumen eines Hauses, welches in D. Eigentum sei, und damit private Kosten von D. darstellten, welche nicht ins Sicherungsinventar ge- hörten. 2.3. Die Aufnahme eines Sicherungsinventars kann nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB namentlich angeordnet werden, wenn einer der Erben es verlangt. Das Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB bezweckt, den Bestand der bei Eröffnung des Erbgangs vorhandenen Vermögenswerte aufzunehmen, um zu verhindern, dass solche zwischen Erbgang und Teilung unbemerkt verschwinden können (BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Es erbringt im Sinn von Art. 9 ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröff- nung des Erbgangs in der im Inventar aufgeführten Weise vorhanden wa- ren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten (BGE 120 Ia 258 E. 1c; BGE 5A_1036/2020 E. 2.1). Der erforderliche Inhalt des Inventars bestimmt sich durch diese Sicherungs- funktionen. Zu inventarisieren sind alle noch existierenden Vermögens- werte des Nachlasses, mithin die Aktiven, nicht aber die Passiven (EMMEL, Praxiskommentar zum Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 553 ZGB; siehe auch BGE 5A_434/2012 E. 3.2.2; in der Praxis – so auch vorliegend – wer- den aber teilweise auch die Schulden verzeichnet). Im Inventar sind Zahl und Art der zum Nachlass gehörenden Vermögensstücke aufzuführen (KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 553 ZGB). Das Inventar muss sich auf alle Vermögens- werte erstrecken, einschliesslich derjenigen, die im Ausland liegen (BGE 5A_434/2012 E. 3.2.2). Umstrittene Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zum Nachlass nicht klar feststeht, sind unter Vorbehalt ins Inventar aufzu- nehmen (BGE 118 II 264 E. 4b/bb; KARRER/VOGT/LEU, BSK ZGB, a.a.O., N. 3 zu Art. 553). Das Sicherungsinventar dient nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile und kann nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden (BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Es kann nachträglich jederzeit abgeän- dert werden, wenn es sich als unrichtig oder unvollständig herausstellen sollte (BGE 5A_434/2012 E. 3.2.2; KARRER/VOGT/LEU, BSK ZGB, a.a.O., N. 16 zu Art. 553 ZGB). -6- 2.4. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Schliessung der Inventaraufnahme und der Genehmigung des Inven- tars über einen von ihr gestellten Antrag abschlägig entschieden hat. Mit ihrer Eingabe vom 5. April 2022 (Postaufgabe) hat sie bestätigt, dass ihre Eingabe vom 19. März 2022 (Postaufgabe) als Rechtsmittel ans Oberge- richt zu verstehen sei, auch wenn die Eingabe formell zunächst an das Be- zirksgericht Zofingen adressiert war. Nach der Schliessung der Inventarauf- nahme durch die Vorinstanz blieb es der Berufungsklägerin unbenommen, dieser entsprechende Ergänzungs- bzw. Berichtigungsanträge zu unter- breiten, nachdem das Sicherungsinventar, wie vorstehend ausgeführt, je- derzeit der Abänderung zugänglich ist. Ein Ergänzungs- bzw. Berichti- gungsantrag wurde ausweislich der Akten aber vor Erlass des angefochte- nen Entscheids nicht gestellt. Erst der (abschlägige) Entscheid über ein Berichtigungsgesuch verleiht die für die Rechtsmittelergreifung erforderli- che Beschwer (vgl. auch Anmerkung [Fussnote] 30 zum Kreisschreiben des Obergerichts über die Ausstellung von Erbbescheinigungen und über die Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker [GKA 155.200.1.215] für den analogen Fall der Anfechtung einer Erbbescheini- gung; Entscheid des Obergerichts [3. Zivilkammer] vom 15. August 2011, ZBE.2011.2, E. 2.3), sodass er mit Berufung i.S.v. Art. 308 ZPO angefoch- ten werden kann. Die Berufungsklägerin ist somit durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang werden die Kosten der Berufungsklägerin auferlegt (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 16. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker