2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird ausgangsgemäss dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 500.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'080.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 1'040.00, zu bezahlen.