1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.3, 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts, vom 29. Juni 2021 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich zu bezahlen: