Zugriff auf ihren Banksafe nur noch mit schriftlicher Zustimmung des Beklagten zu erlauben, hat der Beklagte der Klägerin die Zustimmung zu erteilen, Goldschmuck in einem Gegenwert zu verkaufen resp. ihrem Banksafe zum Verkauf zu entnehmen, der ihr die Finanzierung der auf sie entfallenden zweitinstanzlichen Prozesskosten ermöglicht. Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2015, S. 87 f.). Das Obergericht erkennt: