Nachdem die Vorinstanz (in Bestätigung einer vom Beklagten erwirkten superprovisorischen Verfügung vom 11. Februar 2021) im angefochtenen Entscheid der Klägerin unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) verboten hat, ohne Zustimmung des Beklagten über eine Reihe von Schmuckstücken aus Gold zu verfügen und das Gericht die R. Kantonalbank in W. angewiesen hat, der Klägerin den - 37 -