2, 5P.219/2003 Erw. 2.2, 5P.390/2001 Erw. 2b). 14.3. Aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich, dass die Parteien über sich im Gewahrsam der Klägerin befindenden Goldschmuck im Wert von unstrittig rund Fr. 50'000.00 verfügen, welchen beide Parteien (jedenfalls teilweise) für sich beanspruchen (vgl. act. 40 ff., 76 ff., 128 ff., 131 ff.).