Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits die Einkünfte und die frei verfügbaren Vermögenswerte (BGE 5P.219/2003 Erw. 2.2). Seine Einkommens- und Vermögenssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen, und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sogenannten zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; BGE 5D_82/2010 Erw. 2, 5P.219/2003 Erw.