14.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (lit. a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits die Einkünfte und die frei verfügbaren Vermögenswerte (BGE 5P.219/2003 Erw.