Fr. 3'885.30. Sie habe sodann offene Schulden (Steuern und Darlehen ihrer Familie zur Abwendung der Sozialhilfeabhängigkeit) von Fr. 14'257.75. 14.1.2. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, wies mit Entscheid vom 21. März 2022 das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Gesuchs- und das vorliegende Berufungsverfahren ab und bewilligte ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Gesuchsverfahren (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 19. April 2022).