13. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf (gerundet) Fr. 2'080.00 festgesetzt werden (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; AGVE 2002 S. 72];