12. Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihm bereits bezahlten Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt. Er habe sodann bis dato C. Krankenkassenprämien übernommen; diese seien ihm anzurechnen. Wenn der Unterhaltsschuldner behaupte, dem Unterhaltsgläubiger seit der Trennung bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann sei es notwendig, dass der Sachrichter über die Beträge entscheide, die an die ausstehende Schuld angerechnet würden, und zwar "gestützt auf die Behauptungen und die am Verfahren offerierten Beweise" (Berufung Ziff. 52 ff.). Die Klägerin wendet nun aber zu Recht ein, dass sie gemäss Ziff.