11.2. Für die Klägerin persönlich verbleibt folgender Ehegattenunterhalt: Phase 1: Fr. 16.00 (Überschussanteil Fr. 380.00 – Leistungsfähigkeit nach Steuern Fr. 364.00 [Fr. 664.00 – Steuern Fr. 300.00]) Phase 2: Fr. 0.00 (Überschussanteil Fr. 116.00 – Leistungsfähigkeit nach Steuern Fr. 364.00 [Fr. 664.00 – Fr. 300.00]) Phase 3: Es bleibt kein Raum für Ehegattenunterhalt. Phase 4: Es bleibt kein Raum für Ehegattenunterhalt. Phase 5/6: Nach Deckung des ganzen gebührenden Kinderunterhalts verbleibt dem Beklagten noch ein Überschuss von Fr. 81.00 (Fr. 2'687.00 [vgl. Erw. 7.6 oben] – Fr. 2'606.00 [vgl. Erw.