11.1.2. Der Vergleich mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten (gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Steuern) (vgl. Erw. 7.6 und Erw. 10.2.4 und 10.2.5 oben) zeigt, dass dieser in den Phasen 2, 3, 4, 7 und 8 mit Überschüssen von Fr. 1'254.00 (Phase 2; nach Steuern [Fr. 1'754.85 – Fr. 500.00]), Fr. 1'679.00 (Phase 3 und 4) und Fr. 2'256.00 (Phase 7 und 8) nicht in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt von C. aufzukommen. Deshalb ist zunächst der (ungedeckte) Barunterhalt ohne Fremdbetreuungskosten (Fr. 550.00) zu decken. Die Fremdbetreuungskosten (Fr. 780.00 [Phase 2] / Fr. 422.50 [Phase 3 und 4] / Fr. 1'064.00 [Phase 7 und 8]; vgl. Erw. 3.3 und Erw.