10.3.3. In den Phasen 1 und 2 ging die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezog Arbeitslosengeld, so dass es nicht angezeigt ist, vom Verteilungsgrundsatz nach "grossen und kleinen Köpfen" abzuweichen, zumal - 32 - der Bezug von Arbeitslosenentschädigung keiner "überobligatorischen Arbeitsanstrengung" gleichzusetzen ist. Die Überschüsse sind wie folgt mit je 40 % auf die Parteien und mit 20 % auf C. aufzuteilen: