Der Beklagte kann von seinem steuerrechtlich relevanten Einkommen (ca. Fr. 81'600.00) die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und den Sohn C. (überschlagsmässig ca. Fr. 24'000.00), Arbeitswegkosten (Fr. 3'600.00; vgl. Erw. 7.3 oben), Verpflegungskosten (Fr. 3'200.00), pauschale Berufsauslagen (Fr. 2'500.00) und eine Pauschale für Versicherungsprämien (Fr. 3'500.00) abziehen (vgl. Kanton S., Steueramt, Wegleitung zur Steuererklärung 2021 [siehe unter [...]). Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen des Beklagten von rund Fr. 45'000.00; von welchem, wie bei der Klägerin, der Einfachheit halber auch bei der direkten Bundessteuer auszugehen ist.