10.2.4. Die Phasen 1 und 2 beschlagen nur gerade zwei Monate (vgl. Erw. 3.1 oben), weshalb es sich vorliegend im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 580 Erw. 4) rechtfertigt, von den vorinstanzlich ermittelten Steuern auszugehen (vgl. Erw. 10.1 oben), diese aber für den Beklagten auf durchschnittlich Fr. 500.00 zu erhöhen und diejenigen der Klägerin bei (durchschnittlich rund) Fr. 300.00 zu belassen, nachdem in dieser Phase die Unterhaltsberechnung einzig zu Gunsten des Beklagten (Berücksichtigung des Leasings) korrigiert wird (vgl. Erw. 7.5, 7.6, 8.3, 8.4 und 9.2.1 oben).