Der Beklagte bringt vor, die Berücksichtigung der Leasingrate (vgl. Erw. 7.1 oben) wirke sich bei ihm unter dem Strich in höheren Steuern, wie sie sich aus seinen beigelegten Tabellen ergäben, aus (Berufung Ziff. 9). 10.2.2. Vorliegend kommt eine Berücksichtigung der Steuern nur in den Phasen 1, 2, 9 und 10 in Betracht, da in allen anderen Phasen (3 bis 8) eine Unterdeckung besteht (vgl. Erw. 10.1 oben). - 30 -