Bezüglich der Höhe der Steuern erwog die Vorinstanz, solche könnten aufgrund der Überschusslage nur in den Phasen 1, 2 und 7 mit monatlich Fr. 310.00 bei der Klägerin (steuerbares Einkommen Fr. 52'717.00) und Fr. 420.00 beim Beklagten (steuerbares Einkommen Fr. 46'238.00) in Phase 1, Fr. 280.00 bei der Klägerin (steuerbares Einkommen Fr. 50'914.00) und Fr. 350.00 beim Beklagten (steuerbares Einkommen Fr. 42'101.00) in Phase 2 und Fr. 190.00 bei der Klägerin (steuerbares Einkommen Fr. 45'943.00) und Fr. 370.00 beim Beklagten (steuerbares Einkommen Fr. 42'891.00) in Phase 7 eingesetzt werden.