Mit Eingabe vom 8. März 2022 brachte der Beklagte vor, dass die Klägerin C. nicht mehr in die Kita bringe, so dass die Fremdbetreuungskosten ab Phase 7 oder ab Februar 2022 (Phase 8) eindeutig niedriger oder ganz entfallen seien. Ab Phase 7 (Januar 2022) berücksichtigte die Vorinstanz Fremdbetreuungskosten von (rund) Fr. 921.00. Aus den instruktionsrichterlich eingeforderten und am 19. April 2022 eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass a) der Klägerin für C. im Januar und Februar 2022 im Monatsdurchschnitt Fremdbetreuungskosten von Fr. 720.00 angefallen sind (Beilage 1 S. 2, Steuerbescheinigung 2022 der J.), dass b) von April bis Juli