8.2. Die Arbeitswegkosten der Klägerin ab Juni 2022 (Phase 9) sind mit Fr. 125.00 zu veranschlagen (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 25. April 2022]), wodurch sich ihr Bedarf um Fr. 25.00 reduziert (vgl. Erw. 3.3 oben) - 27 - 8.3. Zusammenfassend ist bei der Klägerin unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: