Gesamtwohnkosten von (rund) Fr. 2'620.00 (Mietzins brutto zzgl. Mietkautionsversicherung) beläuft sich der hälftige Wohnkostenanteil der Klägerin nach vorgängigem Abzug von C. Wohnkostenanteil (vgl. BGE 5A_1065/2020 Erw. 4, in: FamPra.ch 1/2022 Nr. 12) von unstrittig Fr. 250.00 ab der neuen Phase 8 auf Fr. 1'185.00. Die Position Wohnkosten der Klägerin persönlich reduziert sich damit um Fr. 245.00. Zudem ist der Grundbetrag der Klägerin ab dieser Phase aufgrund ihrer Wohngemeinschaft mit ihrer Mutter um Fr. 100.00 auf Fr. 1'100.00 zu reduzieren (vgl. Ziff. I.2 der SchKG-Richtlinien).