Wie der Wohnkostenanteil der Mutter "ergänzungsleistungstechnisch" berechnet wird (vgl. Eingabe der Klägerin vom 19. April 2022) resp. dass dieser "im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen" Fr. 863.35 beträgt (vgl. Eingabe der Klägerin vom 25. April 2022), ist unterhaltsrechtlich nicht relevant. Ausgehend von den seitens des Beklagten in grundsätzlicher Hinsicht nicht (substantiiert) bestrittenen (vgl. Eingabe vom 8. März 2022) Gesamtwohnkosten von (rund) Fr. 2'620.00 (Mietzins brutto zzgl. Mietkautionsversicherung) beläuft sich der hälftige Wohnkostenanteil der Klägerin nach vorgängigem Abzug von C. Wohnkostenanteil (vgl. BGE 5A_1065/2020 Erw.