Dieser Betrag kann indes nicht veranschlagt werden. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen erwachsene Wohnpartner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 138 III 97 Erw. 2.3). Unbestrittenermassen lebt die Klägerin mit ihrer Mutter seit dem 1. Februar 2022 (Phase 8) in einem gemeinsamem Haushalt. Wie der Wohnkostenanteil der Mutter "ergänzungsleistungstechnisch" berechnet wird (vgl. Eingabe der Klägerin vom 19. April 2022) resp.