7.4. Aus dem Mietvertrag des Beklagten vom 18./27. April 2021 (Beilage 22 resp. Beilage 3 zur Eingabe des Beklagten vom 6. April 2021 resp. vom 4. April 2022) ergibt sich zwar, dass darin nebst dem Beklagten auch seine Mutter als Mieterin der seit dem 1. Mai 2021 (Phase 5) gemieteten Wohnung aufgeführt ist. Weder in erster noch in zweiter Instanz hat die Klägerin allerdings behauptet, dass der Beklagte in Hausgemeinschaft mit seiner Mutter leben würde und ihm deshalb nur reduzierte Wohnkosten und ein reduzierter Grundbetrag im Bedarf eingesetzt werden dürfte. Es hat bei den veranschlagten Fr. 1'390.00 (Wohnkosten) resp. dem berücksichtigten Grundbetrag (Fr. 1'200.00) sein Bewenden.