7.2. Anders als bei der Klägerin (ab Phase 3) veranschlagte die Vorinstanz beim Beklagten in allen Phasen dieselbe KVG-Prämie von Fr. 258.15 (vgl. Urteil, S. 17; Erw. 3.2 und 3.3 oben). Sie erwog, die KVG-Prämie betrage zwar bei beiden Parteien neu je Fr. 334.00. Aufgrund eines Versehens sei die KVG-Prämie des Beklagten in der Berechnungstabelle nicht angepasst worden. Nachdem der Entscheid bereits ergangen sei, könne dies aber in der Begründung nicht mehr angepasst werden; dies wäre in einem allfälligen Rechtsmittel zu rügen resp. zu korrigieren (Urteil, S. 24). Der Beklagte macht dies mit seiner Berufung (Ziff.