Auch das Obergericht geht von dieser Hypothese aus (vgl. Erw. 6.2.3 oben), weshalb (konsequenterweise) ab diesem Zeitpunkt auch die Leasingrate wieder im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen ist. Im August 2022 läuft der aktuelle Leasingvertrag aus (vgl. Leasingvertrag vom 24. August 2018 [Beilage 17 zur Eingabe des Beklagten vom 6. April 2021]); ab September 2022 (Phase 9) ist nur noch der Leasingzins für einen Kleinwagen in angemessen erscheinender und von der Klägerin anerkannter Höhe von Fr. 300.00 im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen.