Der Klägerin ist somit grundsätzlich beizupflichten, dass ein Arbeitnehmer das Auto während des Homeoffice nicht zu Fahrten an seinen Arbeitsplatz benötigt. Anders als andere Berufsauslagen, die während der Dauer des Homeoffice nicht anfallen (Verpflegungskosten, Arbeitswegkosten), laufen die Kosten für ein Leasingfahrzeug aber ungeachtet der Arbeitsausübung im Rahmen von Homeoffice weiter. Das Argument der Vorinstanz, wonach der Beklagte das Leasing in den Phasen 1 bis 4 (bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der D. AG) aus seinen Pauschalspesen bezahlen könne (vgl. Erw. 6.1.1 oben), verfängt nicht.