II.7 der SchKG-Richtlinien). Sonst gehören Leasingraten, wie (unter bestimmten Voraussetzungen) die Schuldentilgung, nicht zum Notbedarf und können erst und soweit berücksichtigt werden, als nach Deckung des Notbedarfs beider Parteien von den gemeinsamen Einkünften ein Überschuss verbleibt (vgl. Erw. 4.1 oben). Der Klägerin ist somit grundsätzlich beizupflichten, dass ein Arbeitnehmer das Auto während des Homeoffice nicht zu Fahrten an seinen Arbeitsplatz benötigt.