Bei Anrechnung eines Leasingzinses seien die Repräsentationsspesen (Fr. 1'500.00) zum Einkommen des Beklagten zu schlagen. Die Vorinstanz habe die Kosten für den Parkplatz von Fr. 120.00 in T. mangels Kompetenzcharakter des Autos zu Recht nicht berücksichtigt. Dessen Kompetenzcharakter an seiner neuen Stelle sei nicht belegt. Zudem sei der Beklagte gemäss Arbeitsvertrag in [...] tätig. Die monatlichen ÖV-Abokosten T. nach U. beliefen sich auf Fr. 182.00 (Berufungsantwort Ziff. 4 ff., 25 f., 44).