Seinem Fahrzeug komme deshalb auch ab Phase 5 ungeachtet der Kündigung weiterhin Kompetenzcharakter zu "im Hinblick auf eine potentiell unmittelbar bevorstehende neue Anstellung" (Berufung Ziff. 28). Die Klägerin wendet ein, bei Homeoffice, Arbeitslosigkeit (sinngemäss sofern kein Zwischenverdienst) und (grundsätzlich) für die Stellensuche komme dem Auto kein Kompetenzcharakter zu. Die übersetzten Leasingkosten wären mit einer Übergangsfrist von drei Monaten auf ein Normalmass (Leasingkosten für einen Kleinwagen) herabzusetzen. Bei Anrechnung eines Leasingzinses seien die Repräsentationsspesen (Fr. 1'500.00) zum Einkommen des Beklagten zu schlagen.