diese überhöht seien) nicht als Einkommen angerechnet worden seien, ändere nichts daran, da diese "ohnehin nicht zum massgeblichen Einkommen hinzuzurechnen" seien. Die Vorinstanz erwarte sodann, dass er ein Einkommen in bisheriger Höhe erzielen könne. Das sei nur "mit einem Höchstmass an örtlicher Flexibilität d.h. unter Einsatz eines Geschäftsautos prinzipiell überhaupt denkbar". Seinem Fahrzeug komme deshalb auch ab Phase 5 ungeachtet der Kündigung weiterhin Kompetenzcharakter zu "im Hinblick auf eine potentiell unmittelbar bevorstehende neue Anstellung" (Berufung Ziff.