Leasingkosten wurden auch in der Folgezeit (Phasen 5 und 6) nicht berücksichtigt; zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D. AG habe das Auto des Beklagten keinen Kompetenzcharakter mehr (Urteil, S. 30). Ab Phase 7 – ab Anrechnung hypothetischer Einkommen – wurden bei beiden Parteien ermessensweise Arbeitswegkosten von Fr. 300.00 (der Klägerin anteilsmässig für ein 50 %-Pensum) berücksichtigt (Urteil, S. 30 f.; Erw. 3.2 und Erw. 3.3 oben). Der Beklagte beharrt in der Berufung (Ziff. 7 bis 9, 12 f., 16, 22, 35, 41, 47) auf der Berücksichtigung der Leasingkosten von Fr. 998.00 (Berechnungstabellen im Anhang).