Kosten für den Arbeitsweg (und die auswärtige Verpflegung) seien dem Beklagten jedoch gemäss eigenen Aussagen nicht entstanden, da aufgrund der Pandemie die Kundengespräche online stattgefunden hätten respektive er im Homeoffice habe arbeiten können (Urteil, S. 17). Leasingkosten wurden (trotz Bejahung des Kompetenzcharakters des Autos) nicht berücksichtigt, weil dem Beklagten die ihm im Rahmen des Zwischenverdienstes ausbezahlten Pauschalspesen (Fr. 1'500.00) nicht als Einkommen angerechnet würden (Urteil, S. 16). Leasingkosten wurden auch in der Folgezeit (Phasen 5 und 6) nicht berücksichtigt;