Darin, dass die Vorinstanz dem Beklagten im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 580 Erw. 4) – wie der Klägerin – für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in nicht zu beanstandender Höhe von Fr. 6'818.00 bis Ende Dezember 2021 eine Umstellungsfrist eingeräumt und dieses Einkommen nicht bereits ab dem Zeitpunkt seiner Aussteuerung im November 2021 (mithin nur gerade knapp 1.5 Monate früher) angerechnet hat, ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vgl. Erw. 1.1 oben) zu erblicken.