Die Selbstverwirklichungswünsche des Beklagten hat die Klägerin nicht hinzunehmen. Die grundsätzlich zu respektierende Freiheit in der Lebensgestaltung bei einem Ehegatten stösst dort an ihre Grenzen, wo er - wie hier der Beklagte hinsichtlich der Klägerin und insbesondere des Sohnes C. - die Verantwortung für seine Familienangehörigen mitzutragen hat (vgl. BGE 5D_60/2007 Erw. 2.3 mit Hinw. auf BGE 5C.154/1996 und BGE 119 II 314). Darin, dass die Vorinstanz dem Beklagten im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 580 Erw.