6.2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte vor seiner Arbeitslosigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'818.00, wie es ihm im angefochtenen Entscheid hypothetisch angerechnet wurde (Erw. 6.2.1 oben), erzielt hat. Dass er nicht in der Lage gewesen wäre, bis zu seiner Aussteuerung eine Anstellung zu diesem Lohn zu finden, erschöpft sich in einer blossen Behauptung, was zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (vgl. BGE 120 II 398). Entsprechende Stellenbemühungen sind nicht belegt und scheinen - 22 -