Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (Erw. 5.1 oben), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (Entscheid Obergericht Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 18. Januar 2022 [ZSU.2021.185], Erw. 4.4.4).