6.2.2. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4, 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_347/2021 Erw. 3.2.2). Ob ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist eine Rechtsfrage; ob die Erzielung des Einkommens tatsächlich möglich erscheint, ist Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 5A_145/2016 Erw.